Satzung

§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen "Tri-Sport Lübeck e.V." und hat seinen Sitz in Lübeck. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
 
§ 2 Zweck
 
(1) Zweck des Vereins ist die Organisation, die Durchführung und die Förderung des Triathlonsports sowie auch anderer artverwandter Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist über seine Mitgliedschaft in der Schleswig-Holsteinischen Triathlon Union (SHTU) Mitglied in der Deutschen Triathlon Union (DTU). Der Verein bekennt sich zu der Sportordnung der DTU in der jeweils gültigen Fassung.

 
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
 
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die nach Wahl aktiven oder passiven bzw. fördernden Status wählen können.

(3) Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Institutionen werden sowie Personen, die Aufgaben im Rahmen des Triathlonsports erfüllen oder den Triathlonsport fördern. Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags, über den der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Triathlonsport im allgemeinen erworben haben.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Liquidation,

c) durch Ausschluss,

d) durch Auflösung des Vereins.

(6) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ablauf des Jahres, das auf den Eintritt in den Verein folgt.

(7) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit oder ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt insbesondere dann, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von einem Monat ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Im übrigen erfolgt der Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten.

 
§ 5 Beitrag
 
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Den Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder setzt der Vorstand nach eigenem Ermessen fest.

(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag die Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

(5) Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus fällig. Die Erhebung erfolgt durch Lastschrifteinzugsverfahren. Für passive und fördernde Mitglieder ist der Beitrag jährlich zum 1. April eines jeden Jahres fällig.

 
§ 6 Rechte der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten und Veranstaltungen, insbesondere am gemeinsamen Training des Vereins teilzunehmen.

(2) Sie haben darüber hinaus das Recht, über alle Angelegenheiten des Vereins Auskunft von dem Vorstand zu verlangen.

 
§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tri-Sport Lübeck e.V. . Sie ist mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangt.

(3) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) die Wahl des Vorstandes,

b) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

c) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,

d) Bericht der Kassenprüfer,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahl der Kassenprüfer,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorsitzendes des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(6) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen (anwesende Mitglieder).

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(10) Die Wahlergebnisse sowie die wesentlichen Beschlüsse sind im folgenden Nachrichtenblatt des Vereins zu veröffentlichen.

 
§ 9 Vorstand
 
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Sportwart, dem Pressewart sowie dem Jugendwart.

Bei Bedarf ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluss weitere Beisitzer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(2) Je ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesener Aufwendungsersatz kann geleistet werden.

(5) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist befugt, Übungsleiter bzw. Trainer für das gemeinsame Training der Mitglieder einzustellen.

(7) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch einen zu bestimmenden Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 
§ 10 Kassenprüfer
 
Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Finanzwesen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
 
§ 11 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 12 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schleswig-Holsteinische Triathlon Union e. V. (SHTU), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 13 Haftung bei Nutzung von Vereins-Sportgeräten
 

(1) Der Verein kann dem Mitglied vorhandene Sportgeräte ausschließlich für Trainings- oder Wettkampfzwecke entgeltlos zur Verfügung stellen. Die Sportgeräte werden in funktionellem Zustand dem Mitglied übergeben.

(2) Das Mitglied ist für den funktionellen Zustand der Sportgeräte während der Nutzung verantwortlich. Die Sportgeräte werden bei Nutzungsbeendigung funktionell dem Verein übergeben.

(3) Jedes Mitglied haftet persönlich für entstandene Schäden, die auf mutwillige Zerstörung oder unsachgemäße Nutzung von Sportgeräten zurückzuführen sind.

(4) Die Benutzung der Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.

(5) Der Verein haftet nicht für Schäden, Unfällen oder Verletzungen die während der Nutzungsdauer eintreten. Für den Abschluss einer privaten Unfallversicherung sind die Mitglieder persönlich verantwortlich.

(6) Eltern haften für ihre Kinder. Sie nehmen den vorstehend vereinbarten Haftungsausschluss zur Kenntnis und erklären ihn bei der Nutzung der Sportgeräte durch ihre Kinder ausdrücklich durch Unterzeichnung des Nutzungsvertrages als vereinbart an.

(7) Mitglieder nehmen den vorstehend vereinbarten Haftungsausschluss zur Kenntnis und erklären ihn bei der Nutzung der Sportgeräte durch Unterzeichnung des Nutzungsvertrages als vereinbart an.

 
§ 2 ( zu § 13 ) Kündigung
 

(1) Die Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer einwöchigen Frist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Der Verein kann diesen Vertrag witerhin fristlos, außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor in folgenden Fällen:

  2.1. wiederholte Verstöße- trotz vorheriger Abmahnung- des Nutzers gegen die Bestimmungen des Vertrages.

  2.2. nicht gestattete Untervermietung / Weitergabe durch den Nutzer.

  2.3. einer gerichtlichen Entscheidung, die den Verein verpflichtet, die Sportgeräte einem anderen Nutzer zur Verfügung zu stellen.

 
§ 14 Schlussbestimmungen
 
Die auf der Mitgliederversammlung am 9. März 2002 beschlossene Satzung wird zur Erfüllung von gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung auf den vorstehenden Inhalt abgeändert.